AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
BDL BauDienstLeistungen Untermain GmbH
Industriestraße 12
63920 Großheubach
Stand: 04/2008

1. Geltung

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der BDL Untermain GmbH – nachfolgend AN genannt-gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Regelungen gelten nur, wenn diese in gesonderten Vereinbarungen gegengezeichnet sind.
2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und gelten jeweils vorbehaltlich der technischen und rechtlichen Realisierung. Inhalte, Angaben und Unterlagen die im Angebot als Grundlagen erwähnt sind bzw. als Bestandteile zum Angebot gelten, sind grundsätzlich für alle Parteien bindend. Risiken, welche aus falschen und unvollständigen Inhalten, Angaben und Unterlagen ergehen können, gehen ausschließlich zu Lasten der Vertragspartner/Kunden. Für Angebote des AN gilt eine beschränkte Bindefrist von 2 Monaten ab dem Erstellungsdatum. Der Vertragspartner/Kunde versichert dem AN ausdrücklich, dass alle zur Durchführung und Abwicklung der Leistungen notwendigen Informationen, insbesondere behördliche und rechtsverbindliche Anordnungen oder ähnliches zur Verfügung gestellt worden sind. Der Vertragspartner/Kunde hat das Trennen der Versorgungsleitungen (Strom-, Gas-, Wasser, etc.) zu veranlassen, erfolgen diese Leistungen ausnahmsweise durch den AN, muss dies vorher schriftlich vereinbart werden und der AN ist berechtigt, Ersatz der angefallenen Kosten zu verlangen. Der AN geht bei Aushubmaterial immer von schadstofffreiem, unbelastetem Material nach LAGA Z0 aus. Risiken, Ersatzansprüche Dritter und ggf. Folgekosten aller Art, die aus einem möglichen Vorbehalt dieser Informationen abgeleitet werden können, gehen ausschließlich zu Lasten der Vertragspartner/Kunden. Dies gilt insbesondere, wenn Behörden oder private Dritte eine anderweitige Entsorgung/Verwertung fordern, weil das Material vom Auftraggeber falsch oder unvollständig deklariert wurde. Dem AN ist vor Beginn der Arbeiten eine chemische Bodenanalytik vom Vertragspartner/Kunden vorzulegen. Abfälle und Reststoffe bleiben bis zu ihrer endgültigen Entsorgung und vollständiger Bezahlung im Eigentum des Auftraggebers bzw. Abfallerzeugers. Die Verjährungsfrist für diesen Freistellungsanspruch beträgt fünf Jahre, soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist nicht vorgeschrieben ist. Weiterhin ist der Vertragspartner/Kunde verpflichtet den AN über die Veränderungen des jeweiligen Sachstandes, welche die Durchführung/Abwicklung der Leistung beeinflussen könnten, unverzüglich zu informieren. Sollte es zu Einstellungen, Verzögerungen und/oder Aussetzungen der Leistungen des AN insbesondere durch behördliche Anordnungen oder durch Einsprüche Dritter kommen, ist der AN von allen Ersatzforderungen und Schadenersatzforderungen freigestellt. Weitergehend behält sich der AN das Recht vor, Aufträge abzulehnen bzw. die weiter Durchführung/Abwicklung auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beauftragung bzw. der Verdacht besteht, dass es aufgrund der Tätigkeit zu einer Ordnungswidrigkeit bzw. zu sonstigen Beanstandungen kommen kann.
3. Eigentumsübergang-Verwertung

Werden nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes verwertbare Teile, die zur Preisbildung beigetragen haben, von dem Objekt entfernt, ist der AN berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung, vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten. Nach Vertragsabschluss dürfen keine verwertbaren Gegenstände mehr vom Auftragsobjekt entfernt werden.
4. Termine und Ausführungsfristen

Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die vom AN nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen den AN, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn-und Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die vom AN nicht zu vertreten sind, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich. Werktage, an denen aus Witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen. Der AN behält sich das Recht vor, sich zur Auftragserfüllung Dritter zu bedienen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung/Abwicklung von Aufträgen und erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht.
5. Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung

Nach angezeigter Fertigstellung werden die durchgeführten Arbeiten seitens des Auftraggebers innerhalb von 10 Tagen abgenommen. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären, dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird. Soweit Mängel, Fehler und Schäden aller Art erkennbar sind, müssen diese bei Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Jede Haftung des AN erlischt, wenn diese nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Abnahme schriftlich geltend gemacht worden sind. Bei Abnahme nicht erkennbare Mängel, Fehler und Schäden aller Art sind diese binnen einer Frist von einem Jahr nach Abnahme schriftlich geltend zu machen, mit Ablauf dieser Frist erlischt jede Haftung des AN. Der AN ist berechtigt, fristgerecht erhobene Beanstandungen, selbst zu beseitigen. Sicherheitsleistungen bei Abbrucharbeiten, durch den AN, jeder Art beispielsweise durch Sicherungseinbehalte des Auftraggebers oder durch Kautionen, Bürgschaften und dergleichen des AN sind ausgeschlossen. Der Verzicht ergibt sich aus der Besonderheit von Abbruchleistungen, deren vertragsgemäße Erfüllung bei der Abnahme festgestellt werden.
6. Eigentumsvorbehalt

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen des AN gilt der Eigentumsvorbehalt. Dies gilt auch für das sogenannte „Geistige Gut“. Der Vertragspartner/Kunde kann erst nach vollständiger Begleichung der Forderung hierüber frei verfügen.
7. Zahlung

Der AN ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 100 % der erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Rechnungen des AN sind, sofern nichts anderes vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Beanstandungen aller Art an den Lieferungen und Leistungen des AN berechtigen nicht zur Verlängerung des Zahlungsziels und sind in schriftlicher Form binnen 5 Tagen nach Rechnungsstellung beim AN einzureichen.Bei Überweisungen und der Entgegennahme von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto des AN gutgeschrieben worden ist. Der Vertragspartner/Kunde ist zur Aufrechnung von Gegenforderungen nur dann berechtigt, wenn diese anerkannt und rechtskräftig festgestellt sind. Kommt der Vertragspartner/Kunde schuldhaft in Zahlungsverzug, so ist der AN befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der AN ist berechtigt, diese zu erhöhen, wenn nachweislich höhere Belastungen entstanden sind.
8. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile Miltenberg am Main. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.